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Muss ich einen Erbschein beantragen?
Der Erbe ist auch ohne den Erbschein Erbe. Der Erbschein ist kostenpflichtig und dient als Nachweis des Erbrechts. Insbesondere bei Vorlage eines notariellen Testamentes nebst gerichtlichem Eröffnungsprotokoll ist der Erbschein oft nicht notwendig. 
Das Nachlassgericht kann nicht beurteilen, ob Sie einen Erbschein benötigen. Es sollte mit der jeweiligen Institution (z. B. Bank, Versicherung) besprochen werden, ob von dort aus ein Erbschein benötigt wird. 

Kann ich den Erbschein nur in einer bestimmten Frist beantragen?
Nein, es gibt keine Ablauffrist. Fristgebunden ist die Erklärung einer Ausschlagung bzw. die kostenfreie Grundbucheintragung der Erben.

Ersetzt ein notarielles Testament einen Erbschein?
In der Regel reicht die Vorlage eines notariellen Testamentes nebst gerichtlichem Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis aus.

Ersetzt ein privatschriftliches Testament einen Erbschein?
Diese Frage kann durch das Gericht nicht pauschal beantwortet werden. Bitte nehmen Sie vorab Kontakt mit den jeweiligen Institutionen (z. B. Banken, Versicherungen, Behörden etc.) auf.

Muss ich noch einen gesonderten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen, wenn ich die Testamentseröffnung bereits beantragt habe?
Ja, falls ein Erbschein erforderlich ist, muss dieser immer zusätzlich und ausdrücklich beantragt werden. Die Eröffnung eines Testamentes ist ein vom Erbscheinsverfahren unabhängiges Verfahren. 

Brauche ich einen Erbschein, wenn ich zu Lebzeiten bereits Vollmachten hatte?
Diese Frage kann durch das Gericht nicht beantwortet werden. Sofern die Vollmacht über den Tod hinaus erteilt wurde, ist ein Erbschein möglicherweise nicht notwendig. Bitte nehmen Sie vorab Kontakt mit den jeweiligen Institutionen auf.


Was kostet ein Erbschein?

  • eine Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsantrag,
  • eine Gebühr für die Erteilung des Erbscheins.

Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasses und nach dem GNotKG.

Benötigen Sie einen Erbschein?
Sie werden gebeten, dies schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens sowie sämtlicher Daten des Erblassers hierher mitzuteilen. Sodann erhalten Sie weitere Informationen postalisch übersandt. 

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